DIE MAGISCHE ZEHN
Niederösterreich
Statuten 2006, neu
Krems/Donau, im Jänner 2006
Vereinsstatuten im Sinne des Vereinsgesetzes 2002
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen "DIE MAGISCHE ZEHN, Verein zur Pflege und Förderung der Magischen Kunst in Niederösterreich".
(2) Er hat seinen Sitz am Ort des jeweiligen Klub-Präsidenten, derzeit: A-3500 Krems/Donau Schillerstraße 18 und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der Verein ist unpolitisch und seine Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet. Er bezweckt
(1) die Pflege und Förderung der magischen Kunst, Weiterführung alter Überlieferung, Bildung einer fachlichen
Interessensgemeinschaft.
(2) die Ausübung und Neuerschließung, sowie die laufende Vervollständigung aller Spezialgebiete der Magie,
(3) die laufende periodische Abhaltung von Arbeitszusammenkünften für seine Mitglieder, sowie die Förderung des
Erfahrungsaustausches,
(4) den Aufbau von Sammlungen einschlägiger Fachliteratur, sowie eines allen Mitgliedern zugänglichen Inventariums;
die Pflege von Kontakten mit anderen
Magischen Vereinigungen des In- und Auslandes,
die Erschließung von günstigen Bezugsquellen für fachliches
Material,
die Zusammenstellung von Aufzeichnungen über gemeinsame Erfahrungen und
Erfolge, bzw. Neuentwicklungen auf fachlichem Gebiet;
die regelmäßige Abhaltung von öffentlich zugänglichen
Veranstaltungen verschiedenster Art,
die Vermittlung von magischen Darbietungen einzelner Mitglieder an interessierte
Stellen und
die Förderung der Zusammengehörigkeit sämtlicher, die Zauberkunst
betreibenden, Vereinigungen und deren Mitglieder. (z.B.: die Abhaltung von
nationalen und internationalen Kongressveranstaltungen).
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch die
in den Abs. (2) und (3) angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht
werden.
Als ideelle Mittel dienen
die Durchführung von Zusammenkünften und Vorträgen oder Work-Shops,
die Abhaltung von Gäste-Abenden,
die Einladung von Fachexperten zu Seminaren,
die Anlage von einschlägigen Sammlungen (Bibliothek, Videothek mit CD,DVD),
sowie auch die Anlage eines technischen Fundus,
die Förderung des Interesses an der Zauberkunst und
die fachliche Heranbildung, vor allem jugendlicher Interessenten an der Magie.
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,
Erträgnisse aus Veranstaltungen,
öffentliche Förderungen und Sponsorbeiträge.
Die Höhe der Gebühren und Beiträge lt § 3 Pkt. 3a wird
durch die Generalversammlung bestimmt.
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern
sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche
Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung
eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind
Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein und die Magie
ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) a) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sein, die eine Aufnahmeprüfung nach den Kriterien der DMZ-Aufnahmebestimmungen abgelegt haben. Eine Neuaufnahme in den Verein wird in folgender Form vorgenommen: Als erstes muß die betreffende Person mindestens drei mal als Gast an Klubabenden teilnehmen. Dies dient zum Kennenlernen der Person und ihres künstlerischen Niveaus. Danach werden die Bestimmungen zur Aufnahme übergeben und besprochen und gemeinsam ein Termin für die Aufnahmeprüfung festgelegt. Nach erfolgter Prüfung wird die Aufnahme vorgenommen, die allerdings auch ohne Angabe von Gründen verweigert werden kann. Diese eventuelle Verweigerung wird mit einfacher Stimmenmehrheit der anweseden ordentlichen Mitglieder beschlossen.
b) Über die Aufnahme von außerordentlichen (bzw.fördernden) Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand.
Ihre Aufnahme kann ebenfalls ohne Angabe von Gründen verweigert werden, (siehe §5,1a).
Nach Antrag des Vorstandes und durch einstimmigen Beschluß aller ordentlichen Mitglieder in der Generalversammlung können auch Ehrenmitglieder ernannt werden, jedoch maximal bis zu einem Drittel der Zahl der ordentlichen Mitglieder. Die Ehrenmitglieder fungieren beratend, sind jedoch, wie auch die außerordentlichen Mitglieder, nicht stimmberechtigt.
(2) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch
freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder Ableben eines Mitgliedes.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem
Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt
die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin
wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
Der Ausschluß eines ordentlichen Mitgliedes kann nur auf Vorschlag des
Vorstandes durch einstimmigen Beschluß bei einer Generalversammlung
vorgenommen werden. Dieser Beschluß gilt als unwiderruflich. Dem ausgeschlossenen
Mitglied muß die Mitteilung über seinen Ausschluß mittels
eingeschriebenen Briefes zugestellt werden.
Sollte Uneinigkeit über den beantragten Ausschluß bei der Abstimmung
in der Generalversammlung vorliegen, so ist das Schiedsgericht mit diesem
Streitfall zu befassen. (Siehe § 15).
Ausschlußgründe sind:
Rückstand bei der Zahlung der Mitgliedsbeiträge, bei länger als sechs Monate nach Zahlungsaufforderung ausbleibender Zahlung, wenn dies trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist passiert. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
Grobe Verletzung anderer Mitgliederpflichten und der Bestimmungen der Vereins-Statuten, bzw.anderer vereinsinterner Bestimmungen.
Unehrenhaftes Verhalten und Schädigung des Vereinsansehens.
Gröblicher Geheimnisverrat und Schädigung der Interessen der Zauberkunst und ihrer Vereinigungen im allgemeinen.
Auch die Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften
und Mitgliedschaften von außerordentlichen Mitgliedern kann aus den
im Abs. 3 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag
des Vorstands beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt,
an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des
Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das
aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften
zu fördern, im Interesse des Vereines zu handeln, seine Veranstaltungen
nach Möglichkeit zu besuchen, bzw. aktiv zu unterstützen und mitzuwirken,
bei der Umsetzung gemeinsamer Vorhaben mitzuhelfen und alles zu unterlassen,
wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.
Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu
beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur
pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr, der monatlichen Mitgliedsbeiträge
und sonstiger Zahlungen in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe
verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
die Generalversammlung (§§
9 und 10),
der Vorstand (§§ 11 bis 13),
die Rechungsprüfer (§ 14) und
das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
Die Generalversammlung ist die
"Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine
ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands,
der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens
einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen
vier Wochen statt.
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen
sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels
Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer
oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat
unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den
Vorstand.
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin
der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per
E-Mail einzureichen.
Gültige Beschlüsse ausgenommen solche über einen Antrag
auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung können
nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt
sind nur ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung
des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung
ist zulässig.
Die Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder
persönlich eingeladen wurden und außer dem Präsidenten oder
dessen Stellvertreter mindestens ¾ aller ordentlichen Mitglieder anwesend
sind. Steht diese Mitgliederanzahl nicht zur Verfügung, wird vereinbart,
daß eine Stunde nach dem angesetzten Termin eine weitere GV.einberufen
wird, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig
ist.
Generelle Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der
Regel in nicht geheimer Abstimmung mit einfacher, Neuwahlen und etwaige Statutenänderungen
mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit
denen der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch der Einstimmigkeit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Auf Wunsch der GV. können sämtliche
Abstimmungen auch in geheimer Form erfolgen. Bei Stimmengleichheit der Abstimmungen
mit einfacher Mehrheit hat die oberste Entscheidungsmöglichkeit der jeweilige
Vorsitzende der GV.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen
Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt
das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Entgegennahme und Genehmigung des
Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
Beschlussfassung über den Voranschlag;
Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
Entlastung des Vorstandes;
Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
Verleihung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaftten;
Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung
des Vereines;
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden
Fragen.
Alle beschlossenen Entscheidungen sind im Protokoll festzuhalten und zu sammeln.
§ 11: Vorstand
Der Vorstand besteht aus 8 Mitgliedern,
und zwar:
dem Präsidenten,
seinem Stellvertreter (Vizepräsident),
dem Sekretär,
seinem Stellvertreter und Protokollführer,
dem Kassier,
seinem Stellvertreter,
dem Künstlerischen Leiter und
seinem Stellvertreter.
Personen mit den Vorstand unterstützenden Aufgabenbereichen siehe §12
(7)
Der Vorstand wird von der Generalversammlung
gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes
ein anderes zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der
nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand
ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar
lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich
eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines
Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsfähig
sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich
die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen,
der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist
möglich.
Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser
auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied
den Vorstand einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen
wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter.
Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten
anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen
Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt
die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt
(Abs. 10).
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne
seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes
bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle
des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten.
Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers
wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Erstellung des Jahresvoranschlages
sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses (=Rechnungslegung);
Vorbereitung der Generalversammlung;
Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
Verwaltung des Vereinsvermögens;
Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
Anträge zur Aufnahme von Ehrenmitgliedern durch die Generalversammlung.
Bestellung von, den Vorstand unterstützenden, Bereichs-Mitarbeitern.
Das sind insbesondere:
a) der Archivar ( für Inventar, Bibliothek und Videothek ),
b) der Mitarbeiter für Jugendbetreuung,
c) der Mitarbeiter für Öffentlichkeitsarbeit und Werbung und
der Mitarbeiter in Sachen Ton-
und Musikbetreuung.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Der Präsident führt die
laufenden Geschäfte des Vereins. Der Sekretär unterstützt den
Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
Der Präsident vertritt den Verein nach innen und nach außen.
Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der Unterschriften des Präsidenten und des Sekretärs, in Geldangelegenheiten
(= vermögenswirksame Dispositionen) des Präsidenten und des Kassiers.
Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen
der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes. Mit besonderer Zustimmung
der Generalversammlung kann der Präsident in obigen Angelegenheiten auch
mit der alleinigen Zeichnungsberechtigung ausgestattet werden. Diese kann
von der Generalversammlung allerdings jederzeit widerrufen werden.
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen,
den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können
ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt
werden.
Bei Gefahr in Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten,
die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen,
unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; im
Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung
durch das zuständige Vereinsorgan.
Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im
Vorstand, kann in besonderen Anlässen diesen Vorsitz allerdings auch
auf andere Vorstandsmitglieder übertragen.
Der stellvertretende Sekretär führt die Protokolle der Generalversammlung
und des Vorstandes.
Auch diese Tätigkeit kann zu besonderen Anlässen auf andere Mitglieder
übertragen werden.
Der Kassier, bzw.sein Stellvertreter,
sind für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
Generell gilt: Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten,
des Sekretärs oder des Kassiers ihre Stellvertreter.
§ 14: Rechnungsprüfer
Zwei Rechnungsprüfer werden
von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl
ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ
mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Prüfung ist.
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie
die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit
der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen
der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für
die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15 Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem
Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne
Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im
Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach §§ 577
ZPO.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.
Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied binnen
sieben Tagen schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand
binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits
ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den
Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter
binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden
des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorschlagenden
das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ
mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Streitigkeit ist.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen
Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind
vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung
des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Einstimmigkeit
der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (Siehe § 9
Pkt.8)
Diese Generalversammlung hat auch sofern Vereinsvermögen vorhanden
ist über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat
sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser
das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen
hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist,
einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser
Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
§ 17: Abschluß und Übergang
Mit Beschlussfassung dieser Vereins-Statuten verlieren die bisherigen Satzungen des Vereines vom April 1969 ihre Gültigkeit !
Krems/D., im Jänner 2006
Nachsatz als historischer Rückblick
zum
GRÜNDUNGS-TERMIN des VEREINES:
Gründungstag
(erste Zusammenkunft der Proponenten = 10 Personen,
daher der Name "DIE MAGISCHE ZEHN" )
war der 1.Juli 1968 im GASTHOF SCHICKH in KLEIN-WIEN.
DIE "10 GRÜNDUNGSMITGLIEDER" DES DMZ/NÖ.:
BALDRIAN Mag.pharm. Kurt Alfred – Krems/Donau dzt.noch Mitglied
BRUCKNER Bernulf - Krems/Donau dzt.noch Mitglied
+ ENGEL Gustav – Krems/Donau
KICKINGER Kurt – St.Pölten
+ KÖHRER Prim.Dr.med. – St.Pölten
+ MAYER Herbert – Oberwölbling
SCHWARZ Kurt – St.Pölten dzt.noch Mitglied
SOMMER Erwin – Krems-Stein/D.
SOWA Helmut – Krems/Donau
TOPITZ Walter - Rossatz
Klub-Präsident und Gründungsmitglied
Mag.pharm.Kurt BALDRIAN – Saladin
Krems/Donau
Die behördliche
Meldung in Form einer Statutenänderung
erfolgte am 20.Februar 2006 bei der Vereinsbehörde des Magistrates Krems/Donau